Satzung des Proberaum e.V. Hilden


§1 Name


1) Der Verein trägt den Namen Proberaum e. V. und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung trägt er den Zusatz e.V..


2) Der Sitz ist Hilden (Nordrhein Westfalen). Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen, in denen
künstlerische, musische, kreative und technische Freizeitgestaltung betrieben werden kann.


§3 Gemeinnützigkeit


Durch den in §2 genannten Zweck verfolgt der Verein unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Einnahmen (Mitgliedseinnahmen, Spendenzuwendungen, usw.) dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft


1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
- durch Ausschluss. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.

4) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung aufgrund des Vorschlages des Vorstandes mit einfacher Mehrheit festgesetzt.


§5 Organe


1) Mitgliederversammlung
2) Interessengruppen
3) der Vorstand


§6 Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, als
Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einberufen.
2) Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen werden.
3) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an festgelegten Stellen unter Beachtung einer Frist von einer Woche.
4) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer des Vorstands zu unterzeichnen.


§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung


1) Wahl des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter, des Schriftführers und des
Kassenwarts.
2) den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen
3) dem Vorstand Entlastung zu erteilen
4) die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzusetzen
5) die Hausordnung zu beschließen
6) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen


§8 Interessengruppen


1) Die Interessengruppen bestehen ausschließlich aus Mitgliedern des Vereins.
2) Jede Interessengruppe hat sich im Sinne der Satzung einen Schwerpunkt zu setzten und diesen, sowie die Namen der Gruppenmitglieder dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3) Jede Interessengruppe wählt einen Vertreter aus ihrer Mitte, der dann als Beisitzer dem Vorstand angehört. Der Vertreter muss mindestens 18 Jahre alt sein.
4) Der Vertreter ist dem Vorstand gegenüber für alle Aktivitäten seiner Gruppe und
der Einhaltung der Hausordnung verantwortlich.


§9 Der Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem
Schriftführer und dem Kassenwart, sowie den Vertretern der Interessengruppen.
2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Je
zwei von Ihnen sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
4) Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist und seine Amtstätigkeit aufnehmen kann.
5) Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neuer gewählt.


§10 Vorstandssitzungen


1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zwei mal jährlich
schriftlich, unter Angaben der Tagesordnung zur Sitzung ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann in besonderen Fällen weitere Personen zu seiner Sitzung beratend hinzuziehen.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, die von der
Mitgliederversammlung gewählt wurden, anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für den Ausschluss eines Mitgliedes sind mindestens drei Stimmen von Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden, notwendig.


§11 Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist.


§12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder.
2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller erschienenen Mitglieder.
3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


der Vorstand


Fassung vom 09.06.2013